34 Abs. 1 aStGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Er leistet nach wie vor monatliche Rückzahlungen von CHF 350.00 an die Strafklägerin (pag. 18 278). Der von der Vorinstanz auf CHF 50.00 festgesetzte, aus heutiger Sicht eher günstige Tagessatz wird bestätigt. Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 50.00, d.h. total ausmachend CHF 6‘750.00, verurteilt.