19. Konkretes Strafmass Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Das konkrete Strafmass beträgt 135 Strafeinheiten. In Achtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist unter den gegebenen Umständen eine Geldstrafe auszusprechen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 aStGB).