Der Beschuldigte räumte zwar die falschen Angaben - und dass er nie bei der Firma G.________ gearbeitet hatte - umgehend ein, zeigte jedoch keine Einsicht und Reue. Er sah die Schuld vielmehr bei anderen Personen anstatt bei sich selbst, nämlich bei den Kreditvermittlern, über die er nicht transparent aussagen wollte, sowie bei der geschädigten Strafklägerin selber (vgl. pag. 18 264 Z. 31 ff.). Diese Umstände sind insgesamt neutral zu werten.