18.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren war korrekt. Erst durch die Meldung des Anwaltes des Beschuldigten wurde die Strafklägerin auf die Verwendung von gefälschten Urkunden aufmerksam und das Strafverfahren eingeleitet. Der Beschuldigte räumte zwar die falschen Angaben - und dass er nie bei der Firma G.________ gearbeitet hatte - umgehend ein, zeigte jedoch keine Einsicht und Reue.