17.3. Hypothetische Gesamtstrafe Das Tatverschulden der Urkundenfälschungen erscheint – ebenfalls in Relation zum gleichen (weiten) Strafrahmen und mit Blick auf die teilweise Berücksichtigung des Unrechtsgehalts bereits beim Betrug – als leicht bis sehr leicht. Eine Strafe von 50 Strafeinheiten erscheint schuldangemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Strafeinheiten auf 150 Strafeinheiten zu erhöhen. 18. Täterkomponenten