Die Firma, die fälschlicherweise als Ausstellerin der Urkunden erschien, wurde der Gefahr ausgesetzt, sich gegenüber der Strafklägerin oder den Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen zu müssen. Der Beschuldigte hat die Urkunden zwar nicht selbst gefälscht, aber immerhin zielgerichtet verwendet. 17.2. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte betreffend die Verwendung der gefälschten Urkunden zumindest eventualvorsätzlich. Das Tatmotiv war dasselbe wie für den Betrug; die Urkunden waren Mittel zum Zweck.