17.1. Objektive Tatkomponenten Es wurden fünf gefälschte Urkunden verwendet. Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Es handelt sich somit um ein anderes geschütztes Rechtsgut als beim Betrug. Bei fünf Urkundenfälschungen wurde das geschützte Rechtsgut erheblich gefährdet. Die Firma, die fälschlicherweise als Ausstellerin der Urkunden erschien, wurde der Gefahr ausgesetzt, sich gegenüber der Strafklägerin oder den Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen zu müssen.