16.3. Einsatzstrafe Insgesamt ist das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht – noch als leicht zu beurteilen, so dass eine Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen ist. Die von der Vorinstanz ausgefällten 120 Strafeinheiten erscheinen auch der Kammer angemessen. 17. Asperation für mehrfache Urkundenfälschung