16.1. Objektive Tatkomponenten Der Deliktsbetrag von CHF 54‘000.00 ist als erheblich und die Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Vermögen) als bedeutend zu bezeichnen. Die Geschädigte ist zwar eine Bank, die den Verlust verkraften kann; dies wirkt sich jedoch – im Umkehrschluss zur geschädigten Privatperson – nicht etwa strafmindernd aus. Die Art und Weise des Vorgehens zeugt von einer gewissen Dreistigkeit und Hartnäckigkeit, was allerdings als tatbestandsimmanent zu betrachten ist und die kriminelle Energie nicht zusätzlich erhöht.