18 194 f., S. 41 f. der Urteilsbegründung). Vorliegend ist der Betrug als Haupttat die schwerere Straftat. Es ist somit zunächst unter Bewertung der Tatkomponenten die angemessene Einsatzstrafe für den Betrug festzulegen, die dann in der Folge mit der Strafe für die Urkundenfälschungen angemessen zu erhöhen ist. Im Anschluss sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. 16. Einsatzstrafe für Betrug