15. Allgemeines zur Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 194, S. 41 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betruges schuldig erklärt. Beide Tatbestände werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Da mehrere Tatbestände erfüllt wurden und für sämtliche Taten die Strafart der Geldstrafe angemessen erscheint, gelangt Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung (für die Grundsätze vgl. pag. 18 194 f., S. 41 f. der Urteilsbegründung).