18 193 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt bzw. die Frage kommenden Sanktionen nicht milder, weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB altes Recht anzuwenden ist, d.h. das StGB in der früheren Fassung (zitiert aStGB).