Er spekulierte mit einem Erfolg seines Geschäftsplanes, in den er die ausbezahlte Summe des Kredits investieren wollte. Dass diesbezüglich ein hohes Risiko bestand und Einkünfte aus diesem Geschäft keineswegs gewiss waren, musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Er nahm in Kauf, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber der Strafklägerin nicht würde nachkommen können. Er beabsichtigte mit seinem Vorgehen den Erhalt des Kredits, den er unter korrekten Angaben nicht erhalten hätte. Es liegt die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vor. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.