Gestützt auf diesen Irrtum erfolgte die Auszahlung des Kredits von CHF 54‘000.00. Die Strafklägerin hat eine Vermögensdisposition getroffen, auf die sie in Kenntnis der realen Umstände gänzlich verzichtet hätte. Da eine vorübergehende Schädigung bzw. die erhebliche Gefährdung der Rückforderung reicht, ist auch das Tatbestandselement des Schadens gegeben. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Raten zunächst zahlte und nach wie vor um Abzahlung des Kredits bemüht ist, schliesst den Schaden nicht aus; dieses Verhalten wird indes im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.