Es liegt eine arglistige Täuschung vor. Die Strafklägerin respektive die zuständigen Mitarbeitenden gingen gestützt auf die täuschenden Angaben von wesentlich besseren finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten aus, als es den Tatsachen entsprach. In Kenntnis der realen Verhältnisse hätte die Strafklägerin dem Beschuldigten keinen Kredit über CHF 54‘000.00 ausbezahlt. Die Strafklägerin respektive die zuständigen Mitarbeitenden unterlagen einem Irrtum. Gestützt auf diesen Irrtum erfolgte die Auszahlung des Kredits von CHF 54‘000.00.