Die Kammer sieht keinen Anlass, der im Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 und 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 festgehaltenen Rechtsprechung zur Arglist bzw. zur Opfermitverantwortung von Banken bei Einreichen von gefälschten Unterlagen bei Kreditanträgen nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung müssen die verwendeten Unterlagen für die Bejahung der Arglist nicht besonders gut gefälscht sein, sondern es reicht, wenn sich keine ernsthaften Anzeichen für deren Unechtheit ergeben. Es liegt eine arglistige Täuschung vor.