Lohnabrechnungen und einer Bestätigung zur Barauszahlung des Lohnes). Es liegen somit betrügerische Machenschaften vor. Im Rechtsverkehr darf grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden. Wie beweiswürdigend festgehalten wurde, ergaben sich aus den seitens des Beschuldigten gelieferten Angaben keine derartigen Auffälligkeiten, dass sich noch weitere Abklärungen durch die Strafklägerin zwingend aufgedrängt hätten. Es bestanden keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Unechtheit der Urkunden. Im Kontext von Urkunden aus der Reinigungs-