der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hatte gemäss Beweisergebnis mit Hilfe eines unbekannten Kreditvermittlers im Kreditantrag vom 23. Februar 2012 respektive vom 2. März 2012 betreffend die Erzielung eines Nebenerwerbs, die Höhe des von ihm geschuldeten Mietzinses und der Krankenkassenprämie falsche Angaben gemacht und täuschte die Strafklägerin bzw. deren zuständigen Mitarbeitenden über seine effektiven finanziellen Verhältnisse und über seine Möglichkeiten zur Rückzahlung des beantragten Kredits.