13.1. Tatbestand Des Betruges schuldig macht sich, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum objektive und subjektiven Tatbestand wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 184 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegründung).