Er handelte eventualvorsätzlich. Er wollte sich einen Kredit beschaffen, den er aufgrund seiner tatsächlichen finanziellen Situation nicht erhalten hätte. Er wollte sich folglich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung sind erfüllt. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären. 13. Betrug