10 angeblichen Nebenverdienst, der für den Erhalt eines Privatkredits von Bedeutung war, zu bzw. liess sie zustellen. Weder der Austeller noch der Inhalt der Dokumente war korrekt. Es handelt sich um Urkunden im Rechtssinne, die gefälscht und so verwendet wurden (vgl. Erwägungen der Vorinstanz pag. 18 192, S. 39 der Urteilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis musste der Beschuldigte zumindest in Kauf nehmen, dass durch die ihm behilflichen Kreditvermittler gefälschte Unterlagen verwendet wurden. Er handelte eventualvorsätzlich.