Wie ein Zivilgericht die Frage der Prüfpflicht der Strafklägerin nach KKG beurteilt hätte, kann offenbleiben. Dass die Strafklägerin erst am 9. Mai 2017 Strafanzeige machte, ist indes nachvollziehbar, wurde sie doch erst mit Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 4. März 2017 auf die gefälschten Dokumente aufmerksam gemacht, die im Kreditantrag des Beschuldigten verwendet worden waren. 11. Fazit Die Kammer erachtet den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 22. März 2018 umschrieben wurde, als vollständig erstellt. III. Rechtliche Würdigung 12. Urkundenfälschung