Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Kreditsuchenden jegliche Verantwortung für korrekte Angaben zu ihren Verhältnissen den Kreditgebern abgegeben können, soweit diese ihren Pflichten nach KKG nachkommen. Die Vorbringen der Verteidigung zum Verhalten der Strafklägerin beim späteren Eintritt der Zahlungsrückstände des Beschuldigten sind für die Beurteilung, ob im Zeitpunkt des Kreditantrages ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorlag, nicht von Bedeutung. Wie ein Zivilgericht die Frage der Prüfpflicht der Strafklägerin nach KKG beurteilt hätte, kann offenbleiben.