Die Kammer folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Strafklägerin ihren Prüfpflichten nach KKG genügend nachgekommen ist. Dass das Geschäft der Banken bei der Vergabe von Privatkrediten generell nicht über alle moralischen Zweifel erhaben ist, kann der Verteidigung nicht abgesprochen werden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Kreditsuchenden jegliche Verantwortung für korrekte Angaben zu ihren Verhältnissen den Kreditgebern abgegeben können, soweit diese ihren Pflichten nach KKG nachkommen.