In der Reinigungsbranche sind viele Personen tätig, die nicht deutscher Muttersprache sind. Auch eine Barauszahlung des Lohnes ist in diesem Geschäftszweig nicht völlig ungewöhnlich. Dass die Miete des Beschuldigten im Antrag mit CHF 800.00 aufgeführt war, musste die Strafklägerin nicht alarmieren. Zum einen wusste die Strafklägerin respektive ihre Mitarbeitenden nicht, wie gross die Wohnung war, zum anderen gibt es gelegentlich auch sehr günstige Mietzinse (beispielsweise bei subventioniertem Wohnraum oder Freundschaftspreisen). Auskünfte beim Arbeitgeber oder beim Vermieter hätte die Strafklägerin aus Datenschutzgründen nicht einfach so einholen können.