Es gibt nicht wenige Menschen, die auf mehrere Jobs verteilt ein Arbeitspensum von 100 Prozent überschreiten. Da für den Nebenerwerb jedoch ein entsprechender Zahlungseingang auf dem Konto des Beschuldigten fehlte, verlangte die Strafklägerin einen Nachweis für die Lohneingänge (pag. 04 001 034). Daraufhin reichte der Beschuldigte die gefälschte Bestätigung über die Barauszahlung des Lohnes nach (pag. 04 001 025). Dass dieses Dokument Schreibfehler aufweist, deutet für sich allein noch nicht auf eine Fälschung hin. In der Reinigungsbranche sind viele Personen tätig, die nicht deutscher Muttersprache sind.