Insbesondere wurde bei der Bearbeitung des Antrags innerhalb der Strafklägerin bemerkt, dass der Beschuldigte Vater eines Sohnes ist, der bei ihm wohnt und im Antrag nicht angegeben worden war. Die Strafklägerin durfte sich gemäss KKG grundsätzlich auf die Angaben des Beschuldigten verlassen. Die Tatsache, dass die Strafklägerin allenfalls vorgängig bereits mit Betrugsfällen zu tun hatte, ändert an diesem Grundsatz nichts. Der Auszug aus dem Betreibungsregister über den Beschuldigten wies keine Einträge auf (pag. 04 001 012). Die Lohnabrechnungen der Firma O.________ AG stimmten mit den Eingängen gemäss den Kontoauszügen des Beschuldigten überein (pag. 04 001 013 ff.)