31 Abs. 2 KKG). Zweifelte die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten, so musste sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen, wie des Auszugs aus dem Betreibungsregister und eines Lohnausweises (Art. 31 Abs. 3 KKG).