Dieses enthält Vorschriften betreffend die Prüfung der Kreditfähigkeit von Konsumentinnen und Konsumenten. Gemäss der im Jahre 2012 geltenden Fassung des KKG und soweit hier interessierend, durfte sich die Kreditgeberin bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit damals auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG), soweit diese nicht offensichtlich unrichtig waren oder denjenigen der Informationsstelle widersprachen (Art. 31 Abs. 2 KKG).