10.3. Zur Prüfpflicht der Strafklägerin Bei der Vergabe von Konsumkrediten gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1). Dieses enthält Vorschriften betreffend die Prüfung der Kreditfähigkeit von Konsumentinnen und Konsumenten.