18 170, S. 20 der Urteilsbegründung). Auch die Kammer nimmt an, dass der Beschuldigte weiss, um wen es sich handelt. Aus welchem Grund er diese Person oder Personen deckt, ist unbedeutend – sei es zu deren Schutz oder aus Angst. Letztlich wusste er in jeglicher Sachverhaltsvariante, dass auf legalem Weg kein Kredit erhältlich zu machen war. Schliesslich war es nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte einen Privatkredit beantragte. Der Beschuldigte sagte mehrfach, er habe den Kreditvermittlern vertraut und die Unterlagen unterschrieben, ohne deren Inhalt zu lesen und zu prüfen (pag. 18 121 Z. 154; pag. 18 264 Z. 6 ff.).