Die Aussage des Beschuldigten im Berufungsverfahren passt dagegen ins Bild und ist glaubhaft. Er wusste folglich, dass er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auf dem normalen legalen Weg keinen Kredit in der gewünschten Höhe erhalten würde. Er wandte sich deshalb an eine oder mehrere andere Personen, die ihm offenbar versprachen, trotz seiner finanziellen Lage den gewünschten Kredit verschaffen zu können. Die Aussagen des Beschuldigten zur Identität der Kreditvermittler sind äusserst widersprüchlich und unglaubhaft (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz pag. 18 170, S. 20 der Urteilsbegründung).