Er sei bei Herrn N.________ gewesen, dieser habe ihm aber gesagt, er könne ihm keine Kredite mehr vermitteln bzw. er müsste höhere Zinsen zahlen (pag. 18 264 Z. 19 f.). Bei der Vorinstanz hatte der Beschuldigte noch zu Protokoll gegeben, er sei nicht zu Herrn N.________ gegangen, weil er bereits einen Kredit mit dessen Hilfe eingeholt hatte (pag. 18 124 Z. 285 f.). Diese Erklärung erachtete die Vorinstanz zu Recht nicht als stichhaltig. Die Aussage des Beschuldigten im Berufungsverfahren passt dagegen ins Bild und ist glaubhaft.