10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1. Vorbemerkungen Für die Grundsätze der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 176 f., S. 23 der Urteilsbegründung). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es sind folgende umstrittenen Fragen erneut zu prüfen: Welchen Tatbeitrag hat der Beschuldigte geleistet und was wusste er? Ist die Strafklägerin ihren Pflichten bei der Vergabe des Privatkredits nachgekommen? 10.2.