Die Angaben des Beschuldigten seien durchgegangen und kontrolliert worden. Spätestens nachdem sich weder aus den Datenbankabfragen noch aus sämtlichen inzwischen eingereichten Unterlagen irgendwelche Auffälligkeiten oder Widersprüche ergeben hätten, sei sie ihrer Prüfpflicht in genügender Weise nach- 6 gekommen. Die eingereichten Belege der G.________ seien optisch oder inhaltlich nicht so schlecht gefälscht gewesen, dass die Privatklägerin hätte misstrauisch werden müssen (pag. 18 181 ff., S. 28 ff. der Urteilsbegründung).