ff. der Urteilsbegründung). Die Strafklägerin habe sich erst gestützt auf sämtliche zuvor erfolgten und vom Beschuldigten unterschriftlich bestätigten Angaben und eingereichten Unterlagen zur Eingehung des Vertrages und Auszahlung des Kredites entschieden. Dabei sei sie ihrer Prüfpflichten nach dem Konsumkreditgesetz in genügender Weise nachgekommen. Die Angaben des Beschuldigten seien durchgegangen und kontrolliert worden.