_ nicht selbst gefälscht habe. Die Fälschungen seien jedoch mit Wissen und im Einverständnis des Beschuldigten erstellt worden, der diese wissentlich zusammen mit seinem Kreditantrag bei der Strafklägerin eingereicht habe bzw. habe einreichen lassen. Der Beschuldigte sei offensichtlich davon ausgegangen, dass er bei einem Erfolg seines Geschäfts die vereinbarten Rückzahlungsraten würde begleichen können. Die Strafklägerin hätte den Kredit von CHF 54‘000.00 in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse (d.h. ohne Nebenerwerb) nicht ausgerichtet (pag. 18 170 ff., S. 25 ff. der Urteilsbegründung).