Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Unterlagen für den Kreditantrag gemeinsam mit dem Kreditvermittler erarbeitet habe oder zumindest bezüglich der Zahlen durchgegangen sei, bevor er sie unterzeichnet habe. Er habe gewusst, dass die gemachten Angaben falsch seien – und ebenso, dass um diese zu belegen, das Einreichen von gefälschten Unterlagen nötig gewesen sei. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte die Unterlagen betreffend des angeblichen Nebenerwerbs bei der G.________ nicht selbst gefälscht habe.