Insgesamt lasse sich aufgrund diverser Elemente darauf schliessen, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache durchaus insoweit mächtig gewesen sei, dass er in der Lage gewesen sei, das Kreditantragsformular zumindest dort zu lesen und zu verstehen, wo es um die Angaben bezüglich seiner Person und seiner finanziellen Verhältnisse ging. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Unterlagen für den Kreditantrag gemeinsam mit dem Kreditvermittler erarbeitet habe oder zumindest bezüglich der Zahlen durchgegangen sei, bevor er sie unterzeichnet habe.