Er habe gewusst, dass er über seinen früheren Vermittler N.________ keinen Kredit in der verlangten Höhe mehr hätte erhältlich machen könne, sondern jemand anderes benötigte, der bereit war, die Grenzen des Legalen zu überschreiten. Insgesamt lasse sich aufgrund diverser Elemente darauf schliessen, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache durchaus insoweit mächtig gewesen sei, dass er in der Lage gewesen sei, das Kreditantragsformular zumindest dort zu lesen und zu verstehen, wo es um die Angaben bezüglich seiner Person und seiner finanziellen Verhältnisse ging.