5 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Beantragung des Kredits bei der Strafklägerin tatsächlich die Hilfe eines Kreditvermittlers in Anspruch genommen habe. Sie ging jedoch davon aus, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptungen ganz genau wisse, um wen es sich handelt. Denn seine diesbezüglichen Angaben seien alles andere als glaubhaft. Der Beschuldigte sei nicht seinerseits getäuscht worden, sondern habe gemeinsam mit dieser offensichtlich spanischsprachigen Person gehandelt.