18 260 ff.) befragt. Im oberinstanzlichen Verfahren reichte die Verteidigung Nachweise über die Leistung von Ratenzahlungen des Beschuldigten an die Strafklägerin (pag. 18 277 ff.), eine Informationsbroschüre der Strafklägerin zur Vergabe von Privatkrediten (pag. 18 276), Kopien von bereits aktenkundiger Korrespondenz des Beschuldigten respektive von Rechtsanwalt B.________ mit der Strafklägerin und Betreibungsunterlagen zur Rückzahlung des Kredits (pag. 18 285 ff.) und angebliche Belege betreffend die Verwendung des Kredits durch den Beschuldigten in H.________ (Land) (pag. 18 304 ff.) ein.