4 8. Beweismittel Für die Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 164 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Es liegen objektive Beweismittel in Form von zahlreichen Dokumenten vor. Auf der subjektiven Seite sind einzig die Aussagen des Beschuldigten vorhanden. Er wurde am 15. Dezember 2017 bei der Polizei (pag. 05 001 001 ff.), am 21. Dezember 2018 durch die Vorinstanz (pag. 18 117 ff.) und am 16. August 2019 durch die Kammer (pag. 18 260 ff.) befragt.