251 StGB, mehrfach begangen ca. zwischen dem 20. Februar 2012 und 13. März 2012 in E.________ und Bern; 3. unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat dabei sei festzustellen, dass keine Rück- zahlungs-pflicht betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers besteht sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote.