Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt D.________ von der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, verzichtet mit Eingabe vom 27. März 2019 auf formelle Einwände, Anschlussberufung sowie auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 18 225). Die Strafklägerin machte innert Frist keine Eingabe zur Berufung des Beschuldigten. Am 9. Juli 2019 teilte sie mit, dass sie nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde. Am 16. August 2019 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 18 257 ff.).