Brillant 4.3 dass die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 9‘520.00 und Euro 510.00 zur Deckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten verwendet werden; 4.4 dass, sollte nach Deckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten ein Restbetrag zu Gunsten von A.________ resultieren, dieser dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet wird. II. A.________ wird schuldig erklärt