4.2 dass folgende Gegenstände verwertet und zur Deckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten verwendet werden: - 3 Goldbarren à je 100 Gramm (Nrn. AC4598, 703703, AA6121) - 1 Silberbarren à 100 Gramm, ohne Nummer - 1 Brillant 4.3 dass die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 9‘520.00 und Euro 510.00 zur Deckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten verwendet werden;