3.1 der A.________ mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 14.10.2013 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wird; 3.2 die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt werden; 3.2 auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird; 35 4. weiter verfügt wurde, 4.1 dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie Tablettiermaschinen zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 aStGB);