Ansonsten konnte er sich – abgesehen von einigen kleinen Ergänzungen – im Wesentlichen auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Arbeit stützen. Der gebotene Aufwand für das Verfahren vor dem Obergericht hielt sich damit in Grenzen. Es erscheint daher angemessen, den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Berufungsverhandlung um fünf Stunden zu kürzen. Hinzuzurechnen ist hingegen der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von ca. 2.2 Stunden, welcher in der Honorarnote noch nicht enthalten ist. Im Übrigen gibt die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ zu keinen Bemerkungen Anlass.