1090 ff.). Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass alleine für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2019 ein Aufwand von 17.1 Stunden verbucht wurde. Dieser Aufwand erscheint der Kammer als zu hoch. Für Rechtsanwalt B.________ ergab sich im oberinstanzlichen Verfahren im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren kaum Neues. Erstmals vorgebracht wurden lediglich die Ausführungen zur Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls von D.________. Ansonsten konnte er sich – abgesehen von einigen kleinen Ergänzungen – im Wesentlichen auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Arbeit stützen.